Satzung des Schützenvereins Soderstorf e.V. von 1922
§ 1
Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Schützenverein Soderstorf e.V.“ und hat seinen Sitz in Soderstorf. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Lüneburg eingetragen.
§ 2
Vereinszweck
Der Schützenverein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
- die Pflege des Schießsportes nach der Sportordnung des Deutschen Schützenbundes e.V.,
- die Förderung der Jugend und die schießsportliche Ausbildung des Nachwuchses,
- die Unterhaltung des Schützenhauses und der Schießsportanlagen nebst Einrichtungen und Inventar,
- die Förderung der Dorfgemeinschaft und des Heimatgedankens durch das Abhalten geeigneter Veranstaltungen (Schützenfeste usw.)
und - die Erhaltung und Pflege es traditionellen Deutschen Schützenwesens in Verbindung der Förderung der Kameradschaft und der Geselligkeit unter den Vereinsmitgliedern.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Der Verein ist politisch und konfessionell unabhängig.
Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Aufwendungen dieser Personen für den Verein können aber erstattet werden, wenn Art, Umfang und Betrag entsprechend nachgewiesen werden.
§ 3
Mitgliedschaft in anderen Organisationen
Auf Beschluss der Generalversammlung kann der Verein Mitglied von Vereinigungen werden, die den Sport und das Schützenwesen zu fördern berufen sind. Dadurch werden der Verein und seine Mitglieder verpflichtet, sich den Satzungen dieser Vereinigungen zu unterwerfen.
§ 4
Mitglieder
Mitglied des Vereins kann jeder über 18 Jahre alte, im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte befindliche Person werden.
Personen unter 18 Jahren gehören der Jugendgruppe des Vereins an. Der Übertritt zu den ordentlichen Mitgliedern erfolgt dann mit der Vollendung des 18. Lebensjahres ohne besondere Förmlichkeit.
Besonders verdienstvolle Mitglieder können durch die Generalversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
§ 5
Anmeldung und Aufnahme
Die Aufnahme erfolgt nach vorheriger schriftlicher Anmeldung durch die Generalversammlung. Diese ist berechtigt Aufnahmeanträge ohne Angabe von Gründen abzulehnen. Die Beschlussfassung hat in geheimer Abstimmung zu erfolgen, wenn ein Mitglied dies beantragt. Zur Genehmigung eines Aufnahmeantrages ist die einfache Mehrheit erforderlich.
Meldungen zum Eintritt oder Austritt Minderjähriger bedürfen der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Die Mitglieder der Jugendgruppe haben das Recht auf Teilnahme an den Versammlungen des Vereins, üben jedoch kein Stimmrecht aus.
§ 6
Beitrag
Jedes Mitglied hat einen laufenden Beitrag zu entrichten, deren Höhe durch die Generalversammlung festgesetzt wird.
§ 7
Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Rechte und Pflichten der Mitglieder werden in dieser Satzung ausschließlich geregelt.
Den Mitgliedern des Vereins, mit Ausnahme der Jugendlichen, steht die Ausübung des Stimmrechtes auf den Versammlungen zu.
Alle Mitglieder haben Anspruch auf sportliche Betätigung im Rahmen des Vereins.
Die Mitglieder sind insbesondere verpflichtet, die Satzungen des Vereins und der Vereinigungen, denen sich der Verein angeschlossen hat, zu befolgen, die Interessen des Vereins zu wahren.
Die Mitglieder sind verpflichtet die satzungsgemäß festgesetzten Beiträge zu entrichten.
§ 8
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 9
Organe
Organe des Vereins sind der Vorstand, die Generalversammlung und die Mitgliedersammlungen.
§ 10
Generalversammlung
Die Generalversammlung wird jährlich, innerhalb des ersten Vierteljahres eines Geschäftsjahres, mit mindestens 14tägiger Frist einberufen. Die Einberufung erfolgt durch örtlichen öffentlichen Aushang im Gemeindeinformationskasten in Soderstorf und durch schriftliche Einladung.
Als oberstes Vereinsorgan behält sie sich alle grundsätzlichen Entscheidungen vor und fasst, soweit in dieser Satzung nicht anders bestimmt ist, ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.
Auf Antrag hat geheime Abstimmung zu erfolgen. Stimmübertragung ist nicht zulässig.
Eine satzungsgemäß einberufene Generalversammlung ist, ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder, beschlussfähig. Anträge sind spätestens eine Woche vor dem Tag der Versammlung beim ersten Vorsitzenden einzureichen.
Dringende Anträge können in der Versammlung unabhängig davon behandelt werden, wenn 2/3 der anwesenden Mitglieder es verlangen. Unabhängig davon soll grundsätzlich nur über Gegen-stände der Tagesordnung verhandelt werden.
Zu den wesentlichen Aufgaben der Generalversammlung gehören:
Wahl der Vorstandsmitglieder.
Wahl der Kassenprüfer.
Festsetzung des Beitrages.
Abnahme der Rechnung für das abgelaufene Geschäftsjahr.
Entlastungserteilung für den Kassenwart und den Vorstand, sowie gegebenenfalls Satzungsänderungen und Auflösungsbeschluss.
Über den Inhalt der Generalversammlung und die dabei gefassten Beschlüsse ist durch den Schriftführer Protokoll zu führen, das nach Genehmigung durch die nächste General- oder Mitgliederversammlung vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterschreiben ist.
§ 11
Mitgliederversammlung
Mitgliederversammlungen dienen dazu, die Mitglieder über die laufenden Vereinsangelegenheiten zu unterrichten und dem Vorstand Richtlinien für die Arbeit zu geben. Die Einberufung erfolgt in gleicher Weise wie bei der Generalversammlung durch den ersten Vorsitzenden. Die Protokollführung ist wie bei der Generalversammlung. Eine Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn 25 % stimmberechtigte Mitglieder es schriftlich beantragen.
§ 12
Vorstand und seine Aufgaben
Der Vorstand besteht aus:
- dem/der ersten Vorsitzenden
- dem/der zweiten Vorsitzenden
- dem/der Kassenwart/in
- dem/der Schriftführer/in
- dem/der Schießmeister/in
- dem/der Jugendwart/in
- die/der Damenwart/in
- dem/der ersten Beisitzer/in
- dem/der zweiten Beisitzer/in
- dem/der Kommandeur/in
- dem/der Presssewart/in
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:
- der/die erste Vorsitzende
- der/die zweite Vorsitzende
- der/die Kassenwart/in.
- der/die Schriftführer/in
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je drei der genannten vier Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
Die Vorstandsmitglieder werden von der Generalversammlung durch einfache Stimmenmehrheit auf die Dauer von 2 Jahren gewählt.
Um eine gewisse Stetigkeit zu erreichen, werden Vorstandsmitglieder unter einer geraden Nummer zunächst nur auf 1 Jahr gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes wählen die Verbleibenden einen Ersatzmann, der bis zur nächsten Generalversammlung das Amt führt.
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins im Sinne der Beschlüsse der Generalversammlung und der Mitgliederversammlung. Vorstandssitzungen werden bei Bedarf vom ersten Vorsitzenden einberufen. Es kann auch auf dem schriftlichen Wege eine Beschlussfassung herbeigeführt werden.
§ 13
Ausschüsse
Für besondere Angelegenheiten kann der Vorstand Ausschüsse ernennen.
§ 14
Kassenprüfer
Als Kassenprüfer werden durch die Generalversammlung auf die Dauer von zwei Jahren zwei Mitglieder gewählt, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.
Sie überwachen die ordnungsgemäße Rechnungsführung.
Sie sind jederzeit zu Prüfungen berechtigt und nach Abschluss eines Geschäftsjahres zur einmaligen Jahresprüfung mit Berichterstattung in der Generalversammlung verpflichtet.
Der erste Vorsitzende ist berechtigt, bei den Prüfungen zugegen zu sein.
§ 15
Austritt und Ausschluss
Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Er ist unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen zum 30.06. und 31.12. eines Geschäftsjahres zulässig. Eine Kündigung aus triftigen Gründen ist auch ohne Einhaltung der vorgegebenen Kündigungsfrist möglich, sofern der Vorstand der Kündigungsgrund hinreichend erläutert wird und der Vorstand zustimmt.
Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod des Mitgliedes.
Ein Mitglied kann durch Beschluss der Generalversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden wegen
- gröblichen Verstoßes gegen Zwecke und Satzungen des Vereins,
- Schädigung des Ansehens oder der Belange des Vereins,
- gröblichen Verstoßes gegen die ungeschriebenen Gesetze von Sitte, Anstand und Kameradschaft,
- Weigerung der Beitragszahlung nach halbjährigem Rückstand trotz Mahnung,
- Verlustes der bürgerlichen Ehrenrechte,
- verminderter Zurechnungsfähigkeit.
Mit dem Ausschluss aus dem Verein erlöschen alle Rechte aus der Mitgliedschaft.
Der Antrag auf Ausschluss kann nur vom Vorstand gestellt werden.
§16
Satzungsänderung
Satzungsänderungen können nur von der Generalversammlung mit 2/3 Stimmenmehrheit auf Antrag des Vorstandes oder auf schriftlichen Antrag von mindestens 10 stimmberechtigten Mitgliedern beschlossen werden. Ein solcher Antrag ist auf die Tagesordnung zu setzen und bei der Einberufung im einzelnen zu bezeichnen.
§ 17
Ableben von Mitgliedern
Jedes Mitglied sollte es als eine Ehrenpflicht ansehen, einem verstorbenen Schützenmitglied bei seiner Beisetzung die letzte Ehre zu erweisen.
§ 18
Auflösung
Der Verein kann seine Auflösung beschließen, wenn 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder dies beim ersten Vorsitzenden beantragen. Dieser hat alsdann innerhalb von einem Monat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen in der als einziger Gegenstand der Tagesordnung der Auflösungsantrag zu verhandeln ist. In dieser Versammlung müssen mindestens 4/5 der Anwesenden aller stimmberechtigten Mitglieder zugegen sein und mit einer Mehrheit von 4/5 der Anwesenden für die Auflösung stimmen. Der Auflösungsbeschluss ist in einer zweiten außerordentlichen Mitgliederversammlung zu bestätigen, die frühestens zwei Wochen und spätestens vier Wochen nach der ersten abzuhalten ist und in der die gleichen Mehrheitsverhältnisse erforderlich sind.
§ 19
Vermögen bei Auflösung
Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes bleibt das Vermögen als Gesamtheit bestehen und ist der Verwaltung der Gemeinde Soderstorf zu übertragen mit der ausdrücklichen Auflage, das Vermögen und die Erträge ausschließlich für die Zwecke des Sports und der Förderung der Jugend zu verwenden.
Die Verwaltung der Gemeinden und die Verfügung über die Erträge des ehemaligen Vereinsvermögens endet mit der Wiederbegründung des alten Vereins oder ein Jahr nach der Gründung eines neuen Schützenvereins, denen das Vermögen mit der Auflage zu übertragen ist, es im Rahmen der Zwecke des Vereins zu verwenden.
Eine Übertragung von Vereinsvermögen oder Teile desselben an Mitglieder ist auch im Fall der Auflösung des Vereins ausgeschlossen.
Imke Winkelmann Sebastian Cohrs Michael Gabers Martina Meister
(1. Vorsitzende) (2. Vorsitzender) (Kassenwart) (Schriftführerin)
Soderstorf im Juni 2023